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Steuerberatung Finanzbuchführung Lohnabrechnung Betreuung internes Rechnungswesen Jahresabschlusserstellung Wirtschafts-/ Unternehmensberatung

Fragen zur steuerlichen Optimierung sind bei vielen Entscheidungen von erheblicher Relevanz. Ob gewerblicher Unternehmer, Landwirt, Freiberufler oder Arbeitnehmer- in vielen Situationen gilt es steuerliche Aspekte zu beachten oder Erklärungspflichten gegenüber der Verwaltung zu erfüllen. Unser Anliegen ist es, den Überblick über die steuerlichen Fragen zu gewinnen und mit unserer Fachkompetenz Lösungen für individuelle Situationen zu entwickeln. Dabei geht es uns um vorausschauende, nachhaltige und effektive Konzepte, die ein möglichst hohes Steuersparpotenzial entfalten können.

Über Uns

Herzlich willkommen auf den Internetseiten der Löffler Steuerberatungsgesellschaft mbH.

Unser Unternehmen ist eine inhabergeführte Steuerberatungsgesellschaft mittlerer Größe mit dem Anspruch, zu den Besten zu gehören. Wir verstehen uns nicht nur in den Fragen rund um Steuerberatung, Finanzbuchhaltung und Jahresabschlüssen als erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Auch in vielen Fragen zur Unternehmensführung und Gestaltung der privaten Vermögenssituation stehen wir Ihnen kompetent zur Seite. Über unsere Kooperationspartner sind unsere Mandanten auch in rechtlichen Fragen und bei der Wirtschaftsprüfung gut beraten.

An unseren Standorten in Glashütte und Dresden betreuen wir eine Vielzahl von Unternehmen, Privatpersonen und Freiberuflern. Besondere Kenntnisse für die Branchen Land- und Forstwirtschaft, sowie Arzt, Heil- und Pflegeberufen sowie Handwerk und Industrie sind unsere Stärke.

Ein Team von engagierten und motivierten Mitarbeitern freut sich auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Ihnen.

starkes Team

Kompetente Mitarbeiter, Teamgeist und gegenseitige Achtung sind die Grundlage für Erfolg. Dies gilt insbesondere für uns als Beratungsunternehmen. Nur so können wir die komplexen und anspruchsvollen Aufgaben für unsere Mandanten lösen.

Mandanten - Orientierung

Wir wollen keine schablonenhafte Beratung, sondern bieten unseren Mandanten individuelle, jeweils auf ihre persönlichen und betrieblichen Verhältnisse zugeschnittene Lösungen.

Regionale Verbundenheit

Wir fühlen uns verbunden mit unserer Region. Durch unsere aktive Mitarbeit in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens kennen wir die Probleme vor Ort und können diese bei der Beratung unserer Mandanten berücksichtigen.

Wir enttäuschen Sie nicht!

Vertrauen ist eine zarte Pflanze. Ist es zerstört, kommt es so bald nicht wieder.

-Otto von Bismarck-

Unser Team

Wir sind für Sie da!

Dipl. ing. agr.
Ingo Löffler

Geschäftsführer, 

Steuerberater

Anika Löffler – Coast (M.Sc.)

Steuerberaterin

Björn Löffler

Steuerberater

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Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Bestimmte Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1. Januar 2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden vollstreckt.

Allgemeiner Hinweis Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Fristverstoß gegen Offenlegung von Jahresabschlüssen für 2022 wird bis 02.04.2024 nicht geahndet.